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Spenden - Leichtathletik TuS Königsfeld

 

Zeitmessung und Stoppuhren spielen gerade in der Leichtathletik eine wichtige Rolle

So hat der TuS Königsfeld den Bedarf an einer „Elektronischen Zeitmessanlage“. Es können bspw. im Wettkampfbetrieb persönliche
Bestzeiten und Stadionrekorde "offiziell und valide“ gemessen bzw. erfasst sowie im Training regelmäßige Schnelligkeitstests
durchgeführt werden.
Der Verein, seine Mitglieder und insbesondere die Abteilung Leichtathletik würden sich über eine finanzielle Unterstützung sehr freuen.

Mit einer Spende sind wir in der Lage, unsere Sportler und Sportlerinnen noch mehr zu fördern sowie die Qualität unseres 
Wettkampf-/Trainingsangebots zu verbessern.

Dieses Crowdfunding betrifft die Anschaffung einer solchen elektronischen Zeitmessanlage (Kosten ca. 2.000,00 EUR), welche
bei den Athleten in der Leichtathletik für eine große und weitere Motivation sorgen wird.  

Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung!
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Für die Spendenüberweisungen verwenden Sie bitte folgendes Konto:

Turn- und Sportverein Königsfeld e.V.
Volksbank eG Die Gestalterbank
IBAN DE58 6649 0000 0006 004 199, BIC GENODE61VS1

Verwendungszweck: "Spende" sowie persönliche Information Name .

Sie möchten eine Spendenquittung? Dann wenden Sie sich bitte direkt an
vorstand( at )tus-koenigsfeld.de.

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1. Anforderungen an eine Spende

Die einem Verein zufließenden Spenden unterliegen nicht der Besteuerung. Ob eine Spende beim Spender steuerlich abzugsfähig ist, hängt von folgenden Voraussetzungen ab:

  • Die Spende muss freiwillig geleistet werden. Geldbeträge, die aufgrund eines Strafverfahrens als Bewährungsauflage geleistet werden, sind keine freiwillig hingegebenen Spenden (BFH-Urteil vom 19.12.1990, BStBl. 1991 II S. 234). Auch Spenden, die ein Erbe wegen einer Vermächtnisauflage an eine gemeinnützige Einrichtung erbringt, erkennt das Finanzamt weder beim Erben noch beim Erblasser steuerlich an (BFH-Urteil vom 23.10.1996, BStBl. 2007 II S. 239). Ist einer Stiftung durch Stiftungsgeschäft vorgegeben, ihr Einkommen ausschließlich für eine bestimmte gemeinnützige Einrichtung zu verwenden, können Zahlungen an diese Einrichtung mangels Freiwilligkeit nicht als Spenden abgezogen > Urteil des BFH vom 12.10.2011, AZ IR 102/10 <. Nach Rechtsauffassung der Finanzverwaltung > Nr. 1.3.1.7 der AEAO zu § 52 < liegt Freiwilligkeit ebenfalls nicht vor bei als „Spenden“ bezeichneten Zahlungen im Zusammenhang mit der Aufnahme in einen Verein, wenn die Aufnahme satzungsgemäß oder faktisch von der Leistung dieser Zahlung abhängt. Ist einer Stiftung durch Stiftungsgeschäft vorgegeben, ihr Einkommen ausschließlich für eine bestimmte gemeinnützige Körperschaft zu verwenden, können Zahlungen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an diese Körperschaft nicht als Spenden abgezogen werden > BFH-Urteil vom 12.10.2011, Az I R 102/10 <.

  • Mit der Spende darf der Verein keine Gegenleistung erbringen. 
    Verpflichtet sich z. B. ein Sportverein gegenüber einem Unternehmer zur entgeltlichen Aufstellung eines Werbeplakates, liegt keine Spende vor, da der Verein gegenüber dem Unternehmer eine Werbeleistung erbringt. 

  • Die Spende muss in den gemeinnützigen Bereich (ideeller Bereich oder Zweckbetrieb) des Vereins fließen. Eine Spende, die beim Verein für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bestimmt ist, ist steuerlich nicht abzugsfähig. Entsprechende gilt auch für eine Spende, die im Bereich der Vermögensverwaltung eingesetzt werden soll, es sei denn der Spender bestimmt ausdrücklich, dass die Spende der Aufstockung des Vermögens dienen soll.

 

Beispiel 1
Die lokale Brauerei spendet dem Sportverein für sein Vereinsfest 10 Kästen Bier. 
Der Sportverein darf für die erhaltene Bierspende keine Spendenbescheinigung ausstellen, da das Bier im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwendet wird. Anders verhält es sich, wenn die Brauerei dem Verein das Bier zu einem angemessenen Preis verkauft, und die Brauerei das Geld anschließend an den Verein spendet, der die Spende für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Sports) einsetzt.

    
 

Erhält ein Verein anlässlich eines Weihnachts-, Wohltätigkeits- oder Pfennigbasars Sachen oder Geld gespendet, darf der Verein hierüber keine Spendenbescheinigung erteilen, da die Spende nicht unmittelbar in den gemeinnützigen Bereich, sondern in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb fließt. Auch eine spätere Verwendung im gemeinnützigen Bereich berechtigt nicht zum Ausstellen von Spendenbescheinigungen.

 

  

 

Beispiel 2
Der wegen Förderung der Entwicklungshilfe anerkannte gemeinnützige Verein "Hilfe für Afrika e.V." ruft für seinen Wohltätigkeitsbasar zu Sachspenden auf. Mit dem Erlös der verkauften Sachen soll ein Schule in Afrika gefördert werden.
Da sich der Verkauf der gespendeten Sachen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb abspielt, gehen die Sachspenden nicht unmittelbar in gemeinnützigen Bereich, sondern in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb über. Die Einnahmen aus dem Verkauf unterliegen grundsätzlich der Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuerpflicht. Erst nach dem Verkauf fließt der Gewinn aus dem Basar in den gemeinnützigen Bereich. Eine Gewinnverwendung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im gemeinnützigen Bereich berechtigt allerdings nicht zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen. Der Spender hat aber wie im Beispiel 1 die Möglichkeit, die Sachen an den Verein zu verkaufen, um ihm anschließend das Geld in Form einer Spende zukommen zu lassen. In diesem Fall darf der Verein dem Spender eine Spendenbescheinigung ausstellen.

  • Im Zeitpunkt der Zahlung muss dem Verein eine gültige vorläufige Bescheinigung, ein gültiger Feststellungsbescheid nach § 60a AO, ein gültiger > Freistellungsbescheid < oder ein gültiger Körperschaftsteuerbescheid mit Anlage, aus dem die Gemeinnützigkeit hervorgeht, vorliegen (Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.03.2004, 6 K 777/01). Spenden, die geleistet werden, bevor das Finanzamt die vorgenannte Bescheinigung bzw. die vorgenannten Bescheide erteilt, sind steuerlich nicht abziehbar. Lt. einem > Urteil des BFH vom 05.04.2006, AZ I R 20/05 (BStBl. 2007 II S. 450) < entfaltet die vorläufige Bescheinigung bzw. der Freistellungsbescheid keine Rückwirkung.

2. Spendenarten

Spenden werden in Geldspenden und Sachspenden unterteilt:

 

Spendenarten

 

 

 

 

Geldspende

 
 

Sachspende

 
       
 

reine
Geldspende

 
 

Aufwands- bzw.
Rückspende

 
 

aus Privat-
vermögen

 
 

aus Betriebs-
vermögen

 
       

Barzuwendung
oder
Überweisung

Verzicht auf
Aufwendungsersatz
oder Vergütung
= abgekürzte
Geldspende

   

 

2.1. Geldspende
Unter die Geldspende fällt sowohl die reine Geldspende als auch die Aufwandsspende.

2.1.1. Reine Geldspende
Eine reine Geldspende liegt vor, wenn der Spender dem Verein eine Spende als Bargeld oder per Banküberweisung zukommen lässt.

2.1.1.1. Geschenkspende
Ruft ein Gastgeber im Rahmen einer Feierlichkeit zu Spenden, sog. Geschenkspenden auf, sind 4 Fallgestaltungen zu unterscheiden:

1. Gäste überweisen direkt an die vom Gastgeber genannte gemeinnützige Einrichtung
Bittet der Gastgeber seine Gäste von Geschenken an ihn abzusehen und stattdessen direkt an eine gemeinnützige Einrichtung zu spenden, steht den Gästen die Spendenbescheinigung und der Spendenabzug zu.

2. Gastgeber überweist den Gesamtbetrag
Bittet der Gastgeber seine Gäste um einen Geldbetrag und leitet der Gastgeber das Geld selber an eine gemeinnützige Einrichtung weiter, steht der Spendenabzug dem Gastgeber zu, wenn die Gäste davon ausgehen, dass der Gastgeber frei über die Gelder verfügen kann.

Beispiel 1
Der erfolgreiche Start-up-Unternehmer A feiert seinen 50. Geburtstag und bittet seine geladenen Gäste anstelle von Geschenken um eine Geldspende für den Radfahrverein "Kette rechts", dessen Vorstand er seit Jahren ist. Die Gäste überreichen A Kuverts mit Glückwunschkarten und Geld i. H. v. 1.200 €. Eine Woche später überweist A seinem Verein 1.500 €.
A steht eine Spendenbescheinigung über 1.500 € zu und ist berechtigt, die Spende steuerlich geltend zu machen.

Beispiel 2
Wie Beispiel 1, Unternehmer A überweist aber nur 500 € an den Radfahrverein.
A steht nur eine Spendenbescheinigung und ein Spendenabzug über 500 € zu.

3. Gastgeber überweist den Gesamtbetrag und stellt eine Liste zur Verfügung
Bittet der Gastgeber anstelle von Geschenken unter Benennung eines Zwecks um einen Geldbetrag für eine gemeinnützige Einrichtung und legt er eine Liste aus, in der sich die Gäste mit Namen und Adresse und dem jeweils bereitgestellten Betrag eintragen können, steht der Spendenabzug auch dann den jeweiligen Gästen zu, wenn der Gastgeber die Weiterleitung der eingesammelten Spenden übernimmt. Die gemeinnützige Einrichtung kann dann entsprechend der Liste Spendenbescheinigungen ausstellen, wenn die Summe der in der Liste eingetragenen Beträge den ihr tatsächlich zugewandten Betrag nicht überschreitet.

Beispiel 3
Wie Beispiel 1, der Unternehmer A hat allerdings eine Liste vorbereitet, in die sich die Gäste mit Namen, Adresse und dem gespendeten Geldbetrag eintragen können. Zusammen kommen 1.200 €. A ergänzt die Liste um weitere 300 € und übergibt dem Verein die Liste samt 1.500 €.
Die Gäste können den in der Spendenbescheinigung angegebenen Spendenbetrag steuerlich geltend machen. Unternehmer A steht ein Spendenabzug i. H. v. 300 € zu.

Beispiel 4
Wie Beispiel 3, die Summe der von den Gästen erhaltenen Spenden ergibt 1.200 €. A händigt dem Verein lediglich 1.000 € aus, übergibt aber die Liste mit 1.200 €. Der Verein stellt keine Spendenbescheinigungen aus.
Die Liste weist einen höheren Betrag (1.200 €) aus, als tatsächlich an den Verein übergeben wurde (1.000 €). Daher ist ein Spendenabzug für alle Personen, die auf der Liste stehen, nicht zulässig. Auch Unternehmer A kann keinen Spendenabzug geltend machen, weil die Gäste nicht davon ausgehen, dass Unternehmer A frei über die zugewendeten Beträge verfügen kann. Der Verein hat zu Recht keine Spendenbescheinigungen ausgestellt.

4. Gastgeber übergibt den Gesamtbetrag und stellt Liste und Spendenbox zur Verfügung
Bittet der Gastgeber die Gäste unter Benennung eines Zwecks um einen Geldbetrag für eine gemeinnützige Einrichtung, und eröffnet er dazu den Zugang sowohl zu einer Liste, in der sich die Gäste mit Namen, Adresse und ihrem gespendeten Betrag eintragen können, als auch zu einer Spendenbox der gemeinnützigen Einrichtung, in der die Geldbeträge gesammelt werden, steht der Spendenabzug auch dann den Gästen zu, wenn der Gastgeber die Weiterleitung der eingesammelten Beträge übernimmt. Die gemeinnützige Einrichtung kann dann entsprechend der Liste Spendenbescheinigungen ausstellen, wenn die Summe der in der Liste eingetragenen Beträge den in der Spendenbox übergebenen Betrag nicht überschreitet.

2.1.2. Aufwandsspende und Rückspende

Sowohl beim Verzicht auf einen zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz als auch beim Verzicht auf einen sonstigen Anspruch darf der Verein unter den nachstehenden Voraussetzungen eine Spendenbescheinigung ausstellen.

 

Auszug aus den Steuertipps für gemeinnützige Vereine, herausgegeben vom Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg

Verzicht auf Erstattung  von Aufwendungen (sogenannte Aufwandsspenden)

Unentgeltliche Nutzungen (wie beispielsweise die kostenlose Überlassung von Räumen oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens) und Leistungen (beispielsweise ehrenamtliche Tätigkeit oder unentgeltliche Arbeitsleistung) zu Gunsten eines steuerbegünstigten Vereins können nicht wie eine Sachzuwendung behandelt werden, da dem Steuerpflichtigen insoweit kein finanzieller Aufwand entsteht (§ 10 b Abs. 3 Satz 1 EStG). Werden die Nutzungen und Leistungen gegenüber einem steuerbegünstigten Verein allerdings entgeltlich erbracht, kann bei einem bedingungslosen Verzicht auf den rechtswirksam entstandenen Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch eine steuerbegünstigte Zuwendung vorliegen. Es handelt sich dann um eine sogenannte Aufwandsspende. Bei dem Verzicht auf den Ersatz der Aufwendungen handelt es sich nicht um eine Spende des Aufwands, sondern um eine Geldzuwendung, bei der entbehrlich ist, dass tatsächlich Geld zwischen dem Zuwendungsempfänger (dem steuerbegünstigten Verein) und dem Zuwendenden (zum Beispiel ein Vereinsmitglied) hin und her fließt. Der Verein muss also bei einer steuerlich anzuerkennenden Aufwandsspende eine Zuwendungsbestätigung über eine Geldspende ausstellen. Die Musterbestätigung für Geldspenden sieht allerdings ein zusätzliches Ankreuzfeld vor, um die Aufwandsspende kenntlich zu machen.

 

Das BMF-Schreiben vom 25.11.2014, BStbl I S. 1584 unterscheidet zwischen einer Aufwandsspende und einer Rückspende:

 

 

Verzicht auf

 

 

 

einen zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz,
z. B. Ersatz von Fahrt-, Telefon- oder Portokosten

 

einen sonstigen Anspruch, z. B. Lohn- oder Honorarforderungen

 

 

 

Aufwandsspende

 

Rückspende

 

 


Beispiele für eine Aufwands- bzw. Rückspende:

  • der Übungsleiter verzichtet auf seine Übungsleitervergütung;

  • Vorstand/Kassenwart/Mitglied verzichtet auf seine Vergütung bzw. den Auslagenersatz (Fahrt-, Telefon-, Portokosten usw.)

  • ein Handwerker repariert das Dach des Vereinsheimes und verzichtet nachträglich auf den Rechnungsbetrag;